Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

erhebliche Gefahr für Wald- und Flurbrände

Es ist verboten:

  • Im Wald und an Waldrändern (Abstand zum Wald: 50 m) Feuer zu entfachen (gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie für mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills).
  • Im übrigen Gebiet an unbefestigten Feuerstellen zu feuern.
  • Feuerwerk abzubrennen.
  • Höhenfeuer zu entfachen.
  • Heissluftballone oder Himmelslaternen steigen zu lassen.
  • Brennende Rauchwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.