Es ist verboten:
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Im Wald und an Waldrändern (Abstand zum Wald: 50 m) Feuer zu entfachen (gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie für mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills).
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Im übrigen Gebiet an unbefestigten Feuerstellen zu feuern.
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Feuerwerk abzubrennen.
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Höhenfeuer zu entfachen.
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Heissluftballone oder Himmelslaternen steigen zu lassen.
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Brennende Rauchwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.