Quellensteuer

Quellensteuer

Zuständigkeit neu per 01.01.2021 beim Amt für Steuern

Der Kanton Uri ist verpflichtet, die Neuerungen bei der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 ins kantonale Steuergesetz zu überführen. Der kantonale Rechtssetzungsspielraum wird stark eingeschränkt, weil in verfahrensrechtlichen Fragen schweizweit eine Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung herbeigeführt werden soll. Von mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Quellensteuervollzug profitieren die steuerpflichtigen Personen, die Arbeitgebenden und die Steuerbehörden. Der Regierungsrat nimmt die Gesetzesänderung zum Anlass, den Vollzug der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 beim Amt für Steuern zu zentralisieren.

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen.

Der Quellensteuer im Kanton Uri unterliegen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen
  • im Kanton Uri jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
  • Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen

Als Arbeitgeber/in müssen Sie künftig zwingend mit dem zuständigen Kanton am Wohnsitz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abrechnen.

Für im Kanton Uri wohnhafte Personen sind die An- und Abmeldungen sowie die Quellensteuerabrechnungen neu direkt an folgende Adresse einzureichen:

Amt für Steuern
Tellsgasse 1
Postfach 950
6460 Altdorf

E-Mail: quellensteuer@ur.ch

Alle Informationen über die Quellensteuern sowie Wegleitungen, Tariflisten und Formulare finden Sie auf der Homepage des Steueramts des Kantons Uri.